Vorwort (II)

Nach der Sächsischen Verfassung und nach dem Grundgesetz in der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts soll das anders sein: Wenn eine Behörde die für ihr legitimes Handeln geeignete, erforderliche und zumutbare Informationen über Menschen sammeln will, muss sie sich dazu auf eine gesetzliche, d. h. in einem öffentlichen Verfahren demokratisch legitimierte Grundlage stützen können. Sie muss ihr Handeln überschaubar machen (Transparenzgebot). Jeder muss sich in einem freien Land darauf verlassen können, dass er nicht unrechtmäßig beobachtet oder gar ausgeforscht wird.



Johannes Waldmann 2008-05-14